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Hiermit ermächtige(n) ich/wir die VIM InternetdienstleistungsgmbH widerruflich, die von mir/uns zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit zu Lasten meines/unseres Kontos einzuziehen. Damit ist auch meine/unsere kontoführende Bank ermächtigt, die Lastschriften einzulösen, wobei für diese keine Verpflichtung zur Einlösung besteht, insbesondere dann nicht, wenn mein/unser Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist. Ich/Wir habe(n) das Recht, innerhalb von 42 Kalendertagen ab Abbuchungstag ohne Angabe von Gründen die Rückbuchung bei meiner/unserer Bank zu veranlassen.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen: ----------
§ 1 Geltung der Bedingungen 1.Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") der VIM Internetdienstleistungs GmbH (nachfolgend "VIM")gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die von VIM gegenüber dem Vertragspartner (nachfolgend "Auftraggeber") erbracht werden.Sie gelten für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Fremde Geschäfts- und Einkaufsbedingungen gelten nur, soweit sie diesen AGB entsprechen. Regelungen, die diese Bedingungen abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn VIM dies ausdrücklich und - bei Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (nachfolgend "KSchG") - schriftlich bestätigt hat. 2.Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Erfüllungsgehilfen von VIM nicht bevollmächtigt sind, mündliche Individualvereinbarungen zu treffen oder abzuändern. Diese AGB gelten ebenfalls für nach Vertragsabschluss zugesandten Zusatz- und Änderungsaufträge.Sofern in diesen AGB nichts anderes vereinbart ist, gelten die allgemeinen Lieferbedingungen, herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, in der jeweils geltenden Fassung; der Auftraggeber bestätigt, dass ihm diese zur Kenntnis gebracht wurden. 3.Die AGB bilden mit den maßgeblichen Leistungsbeschreibungen und den Entgeltbestimmungen einen integrierenden Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, dass mit VIM geschlossen wird. Diese AGB samt den für die gegenständlichen Leistungen maßgeblichen und nicht individuell vereinbarten Leistungsbeschreibungen und Entgeltsbestimmungen liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung bei VIM zur Einsichtnahme bereit bzw. sind auf der Homepage von VIM (unter www.VIM.at) abrufbar. § 2 Zustandekommen des Vertrages 1.Der Vertrag mit VIM kommt zustande, sobald der vom Auftraggeber erteilte Auftrag von VIM schriftlich, per Telefax, online oder per e-mail angenommen wurde. 2.Alle Angebote von VIM sind immer freibleibend. 3.Erfolgt die Annahme durch VIM nicht ausdrücklich, sondern durch Lieferung an die vom Auftraggeber bekannt gegebene Anschrift oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung (z.B. Eröffnung des Internet-Zuganges oder Bekanntgabe von User-Login und Password oder Errichtung eines Web-Space) durch VIM, ist der Vertrag mit diesem Zeitpunkt zu Stande gekommen. Für den Beginn des Fristenlaufes bei vereinbarter Mindestvertragsdauer oder für den Zeitraum des Kündigungsverzichts u.ä. gilt in diesem Fall als Beginn des Fristenlaufs der Monatserste nach Beginn der Leistungserbringung. Dies gilt nicht für das Rücktrittsrecht nach § 3 oder § 5e KSchG. § 3 Vertragsparteien 1.Auftraggeber von VIM kann nur eine physische oder juristische Person sowie ein im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein. 2.VIM ist berechtigt, alle nötigen Angaben über die Identität sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Auftraggebers durch Vorlage von amtlichen Dokumenten wie Lichtbildausweise und Meldezettel sowie den Nachweis für das Vorliegen einer Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis vom Auftraggeber zu fordern. Weiters hat der Auftraggeber auf Verlangen von VIM eine Zustellanschrift und eine Zahlstelle im Inland bekannt zu geben sowie eine inländische Bankverbindung nachzuweisen. 3.VIM ist berechtigt alle Angaben des Auftraggebers sowie dessen Kreditwürdigkeit zu überprüfen. 4.VIM ist insbesondere dann nicht verpflichtet ein Vertragsverhältnis mit einem Auftraggeber zu begründen, 4.1 der gegenüber VIM mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist, 4.2 bei dem im Jahr davor ein Vertragsverhältnis wegen Verletzung sonstiger wesentlicher vertraglicher Pflichten, insbesondere solcher, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder dem Schutz Dritter dienen, von VIM beendet wurde, 4.3 der minderjährig ist oder dessen Geschäftsfähigkeit aus anderen Gründen beschränkt ist und keine Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Sachwalters etc.) vorliegt, 4.4 der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, oder dieser keine inländische Bankverbindung nachweisen kann oder dessen Kreditwürdigkeit aus anderen Gründen nicht gegeben ist. 4.5 der trotz Verlangen von VIM keine inländische Zustellanschrift oder Zahlstelle bekannt gibt, 4.6 bei dem der begründete Verdacht besteht, Telekommunikationsdienst oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden oder diese bereits missbraucht hat oder den Missbrauch durch Dritte geduldet hat, 4.7 bei dem der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen von VIM überwiegend durch einen Dritten in Anspruch genommen werden sollen, bei dem die Ablehnungsgründe der Ziffer 1 bis 6 vorliegen, oder der unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, welche eine Beurteilung gemäß den Ziffern 1-7 nicht möglich machen. 5.VIM ist berechtigt den Vertragsabschluss entweder von einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung gemäß § 8 dieser AGB abhängig zu machen und die Inanspruchnahme von Leistungen insbesondere die Herstellung von Auslandsverbindungen durch den Auftraggeber in den ersten vier Monaten eines Vertragsverhältnisses zu beschränken. 6.Mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung ist für die Einholung einer - allenfalls - erforderlichen fernmeldebehördlichen Bewilligung oder einer anderen behördlichen Genehmigung der Auftraggeber verantwortlich. Das gleiche gilt auch für die Einholung für - allenfalls - erforderliche privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter. Diesbezüglich haftet der Auftraggeber VIM gegenüber für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben. 7.Der Auftraggeber verpflichtet sich für eine allenfalls erforderliche Vergebührung des Vertrages etwa durch das Gebührengesetz 1957 Sorge zu tragen und hat er insbesondere die hiefür vorgeschriebenen Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben zu entrichten. § 4 Vertragsbeginn und Vertragsdauer 1.Die Mindestvertragsdauer beträgt 12 Monate, sofern keine andere Vertragslaufzeit vereinbart wurde. Der Vertrag verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, falls dieser nicht 1 Monat vor Vertragsende schriftlich per eingeschriebenen Brief gekündigt wurde. 2.Vor Ablauf der Mindestvereinbarungsdauer ist das Wirksamwerden einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Die Mindestvertragsdauer beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Leistung betriebsfähig bereitgestellt wurde, frühestens jedoch mit Abschluss einer die Mindestvertragsdauer vorsehenden Vereinbarung. 3.Eine Änderung der Mindestvertragsdauer kann mit VIM schriftlich vereinbart werden, jedoch muss der Auftraggeber im Falle einer Kündigung dies nachweisen. 4.Verbraucher werden auf ihr Kündigungsrecht und die im Fall der Nichtausübung eintretenden Rechtsfolgen (Vertragsverlängerung) ausdrücklich und rechtzeitig hingewiesen werden. Verbrauchern steht bei Verträgen, die auf unbestimmte Zeit oder für einen fixen Zeitraum von über ein Jahr abgeschlossen worden sind, jedenfalls ein gesetzliches Kündigungsrecht unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres zu. 5.Hat ein Verbraucher seine bei Abschluss eines Verbrauchergeschäftes gerichtete Vertragserklärung nicht in den von VIM für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benutzten Räume oder auf einer Messe abgegeben und die geschäftliche Verbindung mit VIM nicht selbst angebahnt und sind dem Zustandekommen des Vertrages Besprechungen zwischen Auftraggeber und VIM vorausgegangen, so ist er gemäß § 3 KSchG berechtigt, vom Vertragsanbot bis zum Zustandekommen des Vertrages zurückzutreten. Nach Zustandekommen des Vertrages kann der Auftraggeber innerhalb einer Frist von einer Woche vom Vertrag zurücktreten. Diese Frist beginnt frühestens ab Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. 6.Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung (z.B. Bestellung per Post oder Fax über Bestellformular oder Anmeldung über das Internet) binnen 7 Werktagen zurücktreten. Der Samstag zählt nicht als Werktag. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag der Lieferung der bestellten Ware bzw im Fall der Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsschlusses. Die Rücktrittserklärung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist abgesendet wurde. Kein Rücktrittsrecht besteht gemäß § 5f KSchG in bestimmten Fällen, insbesondere bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden sowie bei geöffneter Software. Sofern bei Dienstleistungen der Beginn der Ausführung dem Verbraucher gegenüber binnen 7 Werktagen vereinbart wurde, besteht ebenfalls kein Rücktrittsrecht. VIM wird in der betreffenden Vereinbarung auf den Ausschluss des Rücktrittsrechts hinweisen. 7.Tritt der Verbraucher nach den §§ 3 oder 5e KSchG vom Vertrag zurück, so hat er die Kosten der Rücksendung zu tragen. Zug um Zug gegen Rücksendung der gelieferten Ware hat VIM die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten sowie hat der Verbraucher VIM ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen. 8.In Dauerschuldverhältnisse kann an Stelle des bisherigen Auftraggebers ein Dritter eintreten. Der Eintritt wird mit der schriftlichen Zustimmung von VIM wirksam. Für Entgeltforderungen und Schadenersatzforderungen, die bis zum Eintritt entstanden sind, haftet neben dem bisherigen Auftraggeber auch der neue Auftraggeber als Gesamtschuldner. Der neue Auftraggeber hat VIM hinsichtlich allfälliger, aus Anlass des Eintrittes erhobener Schadenersatzansprüche des bisherigen Auftraggebers oder dessen Rechtsnachfolgers schadlos zu halten. Auf Wunsch des Eintrittswerbers gibt VIM bestehende Rückstände bekannt. Beim Eintritt des neuen Auftraggebers bestehende Guthaben des bisherigen Auftraggebers können von VIM mit schuldbefreiender Wirkung auch an den neuen Auftraggeber ausbezahlt werden. Übernimmt ein Dritter einen Anschluss, ohne dass ihn hiezu VIM ihr Einverständnis erklärt hat, so haftet er ab Übernahme neben dem Auftraggeber als Gesamtschuldner für alle Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche. § 5 Leistungsumfang 1.Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den - allfälligen - sich hierauf beziehenden Vereinbarungen der beiden Vertragsparteien, insbesondere über zusätzliche Leistungen. Sollte sich nach Vertragsabschluß der Leistungsumfang einer Produktgruppe erweitern (z.B. Webhost), wird der Auftraggeber hievon nicht extra verständigt und kommt der Auftraggeber erst auf ausdrücklichen Wunsch und - sofern vorgesehen - gegen entsprechendes Aufgeld in Genuss des erhöhten Leistungsumfangs. In Fällen des § 8 dieser AGB kann VIM die Inanspruchnahme von Leistungen insbesondere die Herstellung von Auslandsverbindungen durch den Kunden beschränken. 2.Bei Betriebsversuchen wird VIM die vertragliche Leistung im Rahmen der versuchsbedingt eingeschränkten technischen und betrieblichen Möglichkeiten erbringen. Beiden Vertragsparteien ist bewusst, dass sie an einem Versuch teilnehmen, der sowohl der Aufdeckung von Problemen im täglichen Betrieb als auch deren Lösung zum Ziel hat. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der Leistungserbringung bei Betriebsversuchen kann somit nicht übernommen werden. 3.Wird eine Leistung von VIM länger als einen vollen Kalendertag, nachdem die Nichterbringung von VIM bekannt gegeben wurde nicht erbracht, werden für die Dauer der Nichterbringung die monatlichen Entgelte anteilig erstattet. 4.Soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung von Störungen des Netzes oder aufgrund einer behördlichen Anordnung erforderlich ist, ist VIM berechtigt, Leistungen vorübergehend nicht zu erbringen, insbesondere Verbindungen in ihren Telekommunikationsnetzen zu unterbrechen oder in ihrer Dauer zu begrenzen. VIM hat jede Unterbrechung, Betriebsunfähigkeit oder sonstige technische Störung ohne schuldhafte Verzögerung zu beheben. § 6 Entgeltentrichtung 1. Die Höhe richtet sich nach den zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Entgeltsbestimmungen von VIM. Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Auftrag angeführten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und allfälligen Versandkosten. 2.Die im Auftrag bzw. Bestellung angeführten Preise basieren unter anderem auf TK Leitungskosten, Zusammenschaltungskosten, Energiekosten, Raumkosten, Gebühren Steuern, Stromkosten und Personalkosten von VIM. Sollten sich diese Kosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung (Erbringung der Leistung) wesentlich verändern, so kann der vereinbarte Preis durch VIM entsprechend angepasst werden. Eine Entgelterhöhung darf bei Verbrauchern jedoch nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von 2 Monaten nach Vertragsabschluß zu erbringen sind. Weiters behält sich VIM gegenüber Unternehmern, unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche und vorbehaltlich des Rechts zur vorzeitigen Vertragsauflösung, ein jederzeitiges und sofortiges Preisänderungsrecht vor, wenn es zu einer ungewöhnlich hohen Abfrage von bei VIM liegenden WWW-Seiten des Auftraggebers oder zu ungewöhnlich hohen Datentransfers bei unlimitierten Zugängen des Auftraggebers kommt. VIM wird dem Auftraggeber die Preisänderung bekannt geben; der Auftraggeber kann diesfalls binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Preisänderung die Vertragsauflösung erklären, ansonsten die Preisänderung als vereinbart gilt. Im Falle der Vertragsauflösung durch den Auftraggebern gilt Pkt. 12.2. 3.Der Auftraggeber hat alle für diese Form der Zahlungsabwicklung erforderlichen Erklärungen abzugeben und auf Verlangen jederzeit zu wiederholen, sowie sämtliche erforderlichen Informationen unverzüglich bekannt zu geben. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet für eine reibungslose Abwicklung der Bankeinzugzahlung bei seiner Bank Sorge zu tragen. Sämtliche dabei erwachsenden Spesen, insbesondere auch für den Fall mangelnder Kontodeckung, sind vom Auftraggeber gesondert zu tragen. Wird mit dem Auftraggeber kein Einzug von Forderungen nach dem Einzugsermächtigungsverfahren vereinbart, so ist VIM berechtigt, für jede Rechnung ein Zahlscheinentgelt zu verlangen. 4.Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem VIM über sie verfügen kann. Sofern nicht anders vereinbart, sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte mit dem Tag, an dem die Leitung betriebsfähig bereitgestellt wurde, für den Rest des Monats oder der Rechnungsperiode anteilig zu bezahlen. Danach sind sie im Voraus zu bezahlen, wobei aus verrechnungstechnischen Gründen bis zu drei monatlichen Entgelte zusammen vorgeschrieben werden können. Im Falle der vorgesehenen Jahreszahlung (vgl. z.B. Punkt 4.1.) sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte jeweils für ein Vertragsjahr im Voraus zu bezahlen. 5.Andere Entgelte sind grundsätzlich nach Erbringung der Leistung zu bezahlen. Entgelte für die Bereitstellung einer Leistung sind auf Verlangen von VIM im Voraus zu bezahlen. 6.Soweit in den Entgeltbestimmungen keine sofortige Bezahlung in bar vorgesehen ist, werden Entgeltforderungen prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. Der Rechnungsbetrag muss spätestens sieben Werktage nach Rechnungserhalt auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gut geschrieben sein. In Fällen des § 8 dieser AGB kann VIM eine kürzere Frist festlegen oder die sofortige Bezahlung der Rechnung verlangen. 7.Sollte sich der Auftraggeber bereit erklären, seine online-Rechnungen selbst abzuholen, hat er keinerlei Anspruch auf gesonderte Zusendung einer Rechnung. Sollte der Auftraggeber seine Rechnungen selbst online abholen, ohne mit VIM die Zusendung der Rechnungen gegen Kostenersatz vereinbart zu haben, sind die Zahlungen mit dem Verrechnungstermin fällig. 8.Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung. Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Lieferung und laufende verbrauchsunabhängige Kosten quartalsmäßig (bezogen auf das Vertragsjahr) im vorhinein verrechnet werden. Erfolgt eine Zahlung nicht mittels Originalbeleg und ohne Angabe der richtigen Verrechnungsnummer oder Rufnummer, so tritt die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung erst mit der Zuordnung zur richtigen Verrechnungsnummer ein und ist vom Kunden ein Bearbeitungsentgelt zu bezahlen. 9.Im Falle des Zahlungsverzuges kann VIM sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 12 % zumindest jedoch 3 % über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, ab Verzugseintritt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verrechnen, sofern VIM nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist VIM berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt. Die Geltendmachung weitere Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt VIM vorbehalten. 10.Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen an VIM aufrechnen. Für Verbrauchergeschäfte gilt hiervon abweichend: Die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber VIM ist möglich, sofern entweder VIM zahlungsunfähig ist, oder die wechselseitigen Forderungen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, oder die Gegenforderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt, oder von VIM anerkannt worden ist. Ist eine Gutschrift nicht möglich, so werden Guthaben nicht in bar ausbezahlt, sondern nur auf ein vom Auftraggeber VIM bekannt zu gebendes Konto überwiesen. 11.Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die VIM die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hiezu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Leitungsnetz im Bereich von Kommunikationsdienstleistungsfirmen u.s.w. - auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von VIM oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern auftreten hat VIM auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die VIM die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen VIM, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von VIM liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. 12.Rechte des Auftraggebers, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückhaltungsrechte sind ausgeschlossen. Diese Bestimmung 4.8. gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. 13.Festgehalten wird, dass VIM zur Auszahlung von Partnerprovisionen erst nach vertragsgemäß geleisteter Zahlung der Entgelte durch den vom jeweiligen Partner vermittelten Auftraggeber verpflichtet ist. Die zu zahlenden Partnerprovisionen werden jeweils zum darauf folgenden Quartalsende fällig. 14.Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen sind vom Auftraggeber binnen einem Monat nach Zugang der Rechnung schriftlich bei VIM zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. Werden Entgeltforderungen ohne Ausstellung einer Rechnung bezahlt, so sind vom Auftraggeber Einwendungen binnen einem Monat nach Bezahlung der Forderung schriftlich bei VIM zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. VIM hat aufgrund fristgerechter Einwendungen alle der Ermittlung der bestrittenen Entgeltforderung zu Grunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses die Richtigkeit der bestrittenen Entgeltforderung zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern. VIM ist berechtigt, zunächst ein standardisierte Überprüfungsverfahren durchzuführen. Diesfalls kann der Auftraggeber binnen einem Monat nach Zugang der aufgrund des Überprüfungsverfahrens ergehenden Entscheidung schriftlich weitere Überprüfungen verlangen. Lehnt VIM die Einwendungen endgültig ab oder trifft sie binnen vier Monaten nach Einlangen der Einwendungen der VIM oder im Fall des Verlangens nach weiteren Überprüfungen keine endgültige Entscheidung, so hat der Auftraggeber binnen zwei Monaten nach Zugang der endgültigen Entscheidung oder nach erfolglosem Ablauf der Entscheidungsfrist den Rechtsweg zu bestreiten, andernfalls die bestrittene Entgeltforderung als anerkannt gilt. Soweit VIM aufgrund technischer oder rechtlicher Unmöglichkeit keine Vermittlungsdaten gespeichert oder gespeicherte Vermittlungsdaten aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen gelöscht hat, trifft sie keine Nachweispflicht für einzelne Vermittlungsdaten. VIM wird den Auftraggeber auf die obigen Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Folgen hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bei begründeten Einwendungen nach Ablauf der oben genannten Fristen bleiben unberührt. 15.Entgeltforderungen von anderen Betreibern, welche aufgrund des Vertrages oder einer Vereinbarung über die zusätzliche Leistung dem Auftraggeber auf Rechnung von VIM vorgeschrieben werden - z.B. Entgeltforderungen der Telekom Austria AG - stehen Entgeltforderungen von VIM gleich. § 7 Neuberechnung von Entgelten 1.Wird bei der Überprüfung der Höhe von in Rechnung gestellten Verbindungsentgelten ein Fehler festgestellt, welcher sich zum Nachteil des Auftraggebers ausgewirkt haben könnte, und lässt sich die richtige Höhe nicht ermitteln, so ist unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände eine pauschale Festsetzung der Verbindungsentgelte vorzunehmen. Als Grundlage für die Neuberechnung der Verbindungsentgelte des entsprechenden Verrechnungszeitraumes werden in nachstehender Reihenfolge herangezogen: a)die Verbindungsentgelte des gleichen Verrechnungszeitraumes des Vorjahres b)der Durchschnitt der Verbindungsentgelte der drei vorher gehenden Verrechnungszeiträume c)der Durchschnitt der Verbindungsentgelte der drei nachfolgenden Verrechnungszeiträume. 2.Stehen im Fall der lit. b oder c weniger als drei Verrechnungszeiträume zur Verfügung, so ist der Durchschnitt der Verbindungsentgelte der vorhandenen Verrechnungszeiträume heranzuziehen. Ist auch dies nicht möglich, so ist ein angemessener Ausgleich zu treffen. 3.Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung der jeweils aktuellen "fair-use-Bestimmungen" von VIM, welche unter www.VIM.at in der jeweils geltenden Fassung abrufbar sind. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, daß es sich bei den von VIM angeführten Preisen um "fair-use"-Tarife handelt, die sich bei einer Verletzung der "fair-use" Bestimmungen entsprechend erhöhen können. § 8 Sicherheitsleistung, Vorauszahlung 1.VIM ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen entweder von einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung in angemessener Höhe abhängig zu machen, wenn die fristgerechte Bezahlung von Entgeltforderungen in Höhe von mindestens zwei monatlichen Grundentgelten durch den Auftraggeber gefährdet erscheint und eine zwangsweise Hereinbringung von Entgeltforderungen mit hohem Kostenaufwand verbunden wäre. 2.Die Voraussetzungen des Punktes 8.1. sind insbesondere dann gegeben, wenn der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird; 3.Die Sicherheitsleistung kann durch Bankgarantie eines innerhalb der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitutes oder durch Barerlag erfolgen. § 9 Sonstige Rechte und Pflichten 1.Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Verboten ist insbesondere jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen österreichische oder internationale Rechtsnormen verstößt und jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benutzer. 2.Ausdrücklich hingewiesen wird auf die Vorschriften des Pornografiegesetzes, BGBl. 1950/97 i.d.g.F., das Verbotsgesetz vom 8.5.1945 StGBl. i.d.g.F. und die einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt ist. 3.Ebenso verpflichtet sich der Auftraggeber, die Bestimmungen des Jugendschutzes einzuhalten. Der Auftraggeber nimmt weiters die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes BGBl 1997, i.d.g.F. und die darin festgelegten Pflichten der Inhaber von Endgeräten zur Kenntnis. Er verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der einschlägigen fernmelderechtlichen Normen sowie sämtlicher anderer gesetzlicher Bestimmungen. 4.Der Auftraggeber verpflichtet sich überhaupt, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, oder für VIM oder andere Rechner sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Verboten sind demnach insbesondere unerbetenes Werben und Spamming (aggressives Direct-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Internet-Teilnehmer; ferner wenn der Auftraggeber einen im Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz überproportionalen Datentransfer aufweist oder Einzelplatz-Wählleitungsaccounts (PPP- sowie PPTP-Verbindungen) mehrfach nutzen lässt und/oder diese einen überproportionalen Datentransfer aufweisen. 5.Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Rechtsvorschriften, sowie jegliche sonst einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber jedermann die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen. 6.Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass VIM keine uneingeschränkte Verpflichtung zum Datentransport trifft. Keine entsprechende Verpflichtung besteht jedenfalls, wenn sich VIM anderenfalls selbst der Gefahr rechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Wird VIM Spamming durch Kunden anderer Provider bekannt, so kann er berechtigt und zum Schutz der eigenen Auftraggeber verpflichtet sein, den Datentransfer zu Kunden anderer Provider vorübergehend zur Gänze zu unterbinden. 7.Der Auftraggeber verpflichtet sich, VIM vollständig schad- und klaglos zu halten, falls letzterer durch die Auftraggeber in Verkehr gebrachten Inhalte zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich, berechtigter Weise in Anspruch genommen wird, insbesondere durch Privatanklagen wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) oder Kreditschädigung (§ 152 StGB), durch Verfahren nach dem Mediengesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Markengesetz, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder wegen zivilrechtlicher Ehrenbeleidigung und/oder Kreditschädigung (§ 1330 ABGB). Wird VIM entsprechend in Anspruch genommen, so steht VIM allein die Entscheidung zu, wie sie darauf reagiert, ohne dass der für den Inhalt verantwortliche Auftraggeber - außer im Fall groben Verschuldens von VIM - den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben könnte. 8.Wenn der Nutzer wiederholt gegen die "Netiquette" und die allgemein akzeptierten Standards der Netzbenutzung verstößt, wie auch durch ungebetenes Werben und spamming (aggressives direct-mailing), die Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Teilnehmer. 9.Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, bei sonstigem Schadenersatz, VIM unverzüglich und vollständig zu informieren, falls er aus der Verwendung der vertragsgegenständlichen Dienste gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird bzw. er auf sonstige Weise Gesetzesverstöße bemerkt. Insbesondere ist der Auftraggeber zur Einhaltung von Lizenzbestimmungen bei der Nutzung fremder Software, sowie zur Geheimhaltung von Passwörtern samt Haftung bei Nichteinhaltung verpflichtet. 10.Der Auftraggeber ist verschuldensunabhängig verantwortlich für sämtliche Aktivitäten, die von seinem Anschluss ausgehen und wird VIM für sämtliche entstehenden Schäden schad- und klaglos halten, dies insbesondere im Hinblick auf zu zahlende Strafen welcher Art auch immer und die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. 11.Überlässt VIM dem Auftraggeber zur dauernden Inanspruchnahme einer Leistung eine benötigte Hardware - so bleibt diese Eigentum von VIM und ist nach Ablauf der Gültigkeit oder anlässlich der Beendigung des Vertrages oder der Vereinbarung über die zusätzliche Leistung VIM auf Verlangen zurückzugeben. Der Auftraggeber hat die Hardware vor schädlichen Einflüssen oder unsachgemäßer Behandlung zu schützen. Er hat sie sorgfältig aufzubewahren. Im Falle einer fernmündlichen Verlust- oder Diebstahlsanzeige ist diese nachträglich schriftlich beizubringen. 12.Mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung ist für die Einholung einer - allenfalls - erforderlichen fernmeldebehördlichen Bewilligung oder einer anderen behördlichen Genehmigung der Auftraggeber verantwortlich. Das gleiche gilt auch für die Einholung für - allenfalls - erforderliche privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter. Diesbezüglich haftet der Auftraggeber VIM gegenüber für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben. 13.Der Auftraggeber verpflichtet sich für eine allenfalls erforderliche Vergebührung des Vertrages etwa durch das Gebührengesetz 1957 Sorge zu tragen und hat er insbesondere die hiefür vorgeschriebenen Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben zu entrichten. § 10 Entstörung 1.Der Auftraggeber hat Störungen oder Mängel am Anschluss unverzüglich VIM anzuzeigen und die Entstörung umgehend zu ermöglichen. 2.VIM wird mit der Behebung von Störungen am Anschluss innerhalb der in der für die gegenständliche Leistung in maßgeblichen Leistungsbeschreibungen genannten Regelentstörungszeit ohne schuldhafte Verzögerung beginnen. Entstörungen zu besonderen Bedingungen führt VIM jeweils nach Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt durch. 3.Wird VIM zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass entweder keine Störung vorliegt oder die Störung nicht von VIM zu vertreten ist, hat der Auftraggeber VIM den entstandenen Schaden zu ersetzen. 4.Wird VIM zur Störungsbehebung aufgefordert und ist die Störungsursache vom Auftraggeber zu vertreten, so sind VIM von ihr erbrachte Leistungen sowie ihr erwachsene Aufwendungen vom Kunden zu bezahlen (vgl. Entgelte nach Aufwand siehe § 27 dieser AGB) 5.Vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen bei der Durchführung der Entstörung bewirken kein Freiwerden von der Pflicht des Auftraggebers zur Bezahlung der monatlichen Entgelte. § 11 Weitere Anzeigepflichten, Zugang von Erklärungen 1.Der Auftraggeber hat Änderungen seines Namens oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen von VIM geführt wird sowie jede Änderung seiner Anschrift (Sitzverlegung), der Zahlstelle, den Verlust seiner Geschäftsfähigkeit und jede Änderung seiner Rechtsform, seiner Firmenbuchnummer und seiner Bank- und Kreditkartenverbindung sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung VIM schriftlich anzuzeigen. 2.Gibt der Auftraggeber eine Änderung seiner Anschrift nicht bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen von VIM insbesondere Kündigungen oder Erledigungen im Einwendungsverfahren nicht zu, so gelten die Erklärungen trotzdem als zugegangen. Rechnungen und Mahnungen von VIM gelten unter den gleichen Voraussetzungen als zugegangen, wenn sie an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene Zahlstelle gesandt wurden. 3.Nichtbescheinigt zugesandte Erklärungen gelten innerhalb Österreichs mit dem zweiten Werktag (Montags bis Freitags) nach der Übergabe zur postalischen Beförderung als zugestellt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, die Zustellung wäre nicht oder später erfolgt. Die Zustellfiktion des Absatz 2 bleibt hiervon unberührt 4.Sofern der Auftraggeber zustimmt können - auch rechtlich bedeutsame - Erklärungen von VIM dem Auftraggeber mittels elektronischer Medien übermittelt werden. § 12 Datenschutz 1.Die Mitarbeiter von VIM sind auf Grund des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes verpflichtet und unterliegen dem Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 TKG und den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes. Persönliche Daten und Daten der User werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nachrichtenaustausches unterliegt der Geheimhaltungspflicht. Routing- und Domaininformationen müssen jedoch weitergegeben werden. 2.Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass VIM nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, für den Auftraggeber bestimmte Inhaltsdaten auf unbegrenzt bestimmte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten. Ruft der Auftraggeber solche Daten innerhalb von 1 Monat nicht ab, so kann VIM keine Gewähr für die weitere Abrufbarkeit übernehmen. Der Auftraggeber hat daher stets für den regelmäßigen Abruf seiner Daten zu sorgen. 3.VIM speichert als personenbezogenen Stammdaten der Auftraggeber und Teilnehmer die akademischen Grade, Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Firma, Adresse, e-mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, Branche, Berufsbezeichnung, Anfragedatum, Zahlungsmodalitäten, sowie Zahlungseingänge zur Evidenthaltung des Vertragsverhältnisses sowie andere vom Auftraggeber im Rahmen des Vertragsverhältnisses und von Dritten im Rahmen der Überprüfung der Identität, Rechts- und Geschäftsfähigkeit und der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers VIM zur Kenntnis gebrachte personenbezogene Daten. Die Stammdaten werden automationsunterstützt verarbeitet. Soweit für die Abrechnung dienlich, werden auch Ermittlungsdaten gespeichert. VIM wird spätestens sieben Jahre nach Abwicklung aller aus dem Vertragsverhältnis stammenden Ansprüche die personenbezogenen Stammdaten löschen, soweit nicht eine weitere Speicherung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen nötig ist. Im Sinne der Bestimmungen des TKG gespeicherte Vermittlungsdaten werden binnen sechs Monaten nach Bezahlung der entsprechenden Entgelte gelöscht. Im Falle von Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen werden die Daten binnen sechs Monaten nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung gelöscht. 4.VIM ist berechtigt, personenbezogene Vermittlungsdaten, die für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelten erforderlich sind, insbesondere Source- und Destination-IP, aber auch sämtliche anderen Logfiles im Rahmen des § 93 TKG, auf Grund seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 3 und § 93 Abs. 2 TKG für und bis Klärung offener Entgeltsfragen im notwendigen Umfang speichern und kann im gesetzlichen Rahmen eine access-Statistik führen; dies insbesondere auch zum Schutz der eigenen Rechner und der von Dritten. Weiters dürfen diese Daten zur Behebung technischer Mängel verwendet werden. Weder diese Daten noch Inhalts- oder sonstige Auftraggeberdaten werden außerhalb des Rahmens der gesetzlichen Erfordernisse oder der Notwendigkeiten zu betreiben eines Internetknotens an Dritte weitergegeben. 5.Der Auftraggeber nimmt jedoch zur Kenntnis, dass VIM gemäß § 89 TKG verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO teilzunehmen. Ebenso nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass VIM gemäß § 100 TKG zur Einrichtung einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung verpflichtet sein kann. Diesbezügliche Handlungen von VIM lösen keine Ansprüche des Auftraggebers aus 6.Gemäß § 96 TKG kann VIM ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Firma, Adresse, e-mail-Adresse und Internet-Adresse erstellen. Auf ausdrücklichem schriftlichen Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Der Auftraggeber gestattet VIM darüber hinaus die Aufnahme seiner Namen bzw. Firma in eine Referenzliste. 7.Stamm- und Vermittlungsdaten werden mit Zustimmung des Auftraggebers im Sinne des § 93 Abs. 4 TKG für Marketing und Werbezwecke für Dienste von VIM verwendet. Vermittlungsdaten werden hiebei für die Beratung des Auftraggebers und für die Durchführung von Meinungsumfragen nach Kriterien wie Umsatz, bevorzugte Tarifzone, bevorzugte Tageszeit und bevorzugte Tarifierungsdauer ausgewertet. VIM ist berechtigt Stammdaten und andere für die Identität maßgebliche personenbezogene Daten, die für die Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder für die Eintreibung von Forderungen notwendig sind an Dritte zu übermitteln. Solche Daten können - sofern dies nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist - mit Zustimmung des Auftraggebers auch an die Gläubigerschutzverbände zum Zwecke des Gläubigerschutzes übermittelt werden. 8.Inhaltsdaten werden im Rahmen des § 95 TKG gespeichert und unmittelbar nach Erbringung der Leistung gelöscht. § 13 Datensicherheit 1.VIM ergreift alle dem Stand der Technik entsprechenden, erprobten und marktüblichen Maßnahmen, um die bei ihr gespeicherten Daten zu schützen, sofern ihr diese Maßnahmen technisch möglich und zumutbar sind. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, bei VIM gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet VIM dem Auftraggeber gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. 2.Werden Leistungen von VIM durch unberechtigte Dritte unter Verwendung von Benutzerdaten in Anspruch genommen, so haftet der Auftraggeber für alle dadurch angefallenen Entgelte bis zum Eintreffen der Meldung des Auftrages zur Änderung des Passwortes bei VIM 3.Ist zur Inanspruchnahme einer Leistung ein speziell kodiertes Endgerät notwendig, so gelten hinsichtlich der Verwahrung des Endgerätes die Bestimmungen des Absatz 1 sinngemäß. Im Falle eines fernmündlichen Verlustes oder Diebstahls des Endgerätes hat der Auftraggeber bei VIM unter Angabe der Rufnummer des Anschlusses unverzüglich die Sperre des Anschlusses zu beantragen. Die Bestimmungen der Punkte 13.2. und 13.4. letzter Satz und Absatz 4 gelten sinngemäß. § 14 Gewährleistung 1.Bei sonstigen Dienstleistungen an beigestellter Hardware und Software, wie z.B. Installationen, Funktionserweiterungen etc. erbringt VIM die vereinbarten Leistungen in dem Ausmaß, dass unter den vom Auftraggeber beigestellten technischen Voraussetzungen möglich ist. VIM übernimmt keine Gewähr, dass mit den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Auftraggebers erfüllt werden. 2.Gelieferte Waren stehen bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum von VIM. 3.Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Auftraggeber die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin VIM den Mangel angezeigt hat. 4.Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von VIM entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Wandlung oder Preisminderung werden einvernehmlich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen von Dritten vorgenommen wurden. 5.Für Verbrauchergeschäfte gilt hiervon abweichend: VIM kann sich von der gewährleistungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung zur Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden binnen gesetzter Frist in einer für den Verbraucher zumutbaren Weise befreien. Bei Sachlieferung kann sich VIM von gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung durch Austausch einer mangelhaften Sache gegen eine mängelfreie binnen angemessener Frist befreien. 6.Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich und detailliert angezeigt hat. Verbrauchergeschäfte sind von dieser Regelung ausgenommen. 7.Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht von VIM bewirkter Anordnung und Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch den Auftraggeber oder Dritte vereinbart war und fachmännisch erfolgte oder im Fall von zulässigen und fachmännisch erfolgten Ersatzvornahmen durch den Auftraggeber oder Dritte, weil VIM trotz Anzeige des Mangels seiner Verbesserungspflicht nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist), ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die von VIM angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Auftraggeber bestelltes Material zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. § 15 Software 1.Bei der Lieferung von Software mit der Bestellung lizenzierter Software von Dritten bestätigt der Auftraggeber die Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software. Für Software, die als "Public Domain" oder als "Shareware" klassifiziert ist, wird keine wie immer geartete Gewähr übernommen. Für vom Auftraggeber abgerufene Software, die als "Public Domain" oder als "Shareware" qualifiziert ist und die von VIM nicht erstellt wurde, kann keinerlei Gewähr übernommen werden. Der Auftraggeber hat die für solche Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen und allfälligen Lizenzregelungen zu beachten und jede Weitergabe der Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, zu unterlassen. Jedenfalls hält der Auftraggeber VIM vor Ansprüchen wegen Verletzung obiger Verpflichtungen des Auftraggebers zur Gänze schad- und klaglos. 2.Bei individuell von VIM erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine von beiden Vertragsparteien gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode und eine Programmbeschreibung. Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben zur Gänze bei VIM, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. 3.VIM übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software allen Anforderungen des Auftragsgebers genügt, sofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde, oder in der vom Auftraggeber getroffenen Auswahl mit anderen Programmen und unter allen Systemkonfigurationen zusammenarbeitet, oder dass die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler behoben werden können. Bei Unternehmergeschäften ist die Gewährleistung auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt. 4.Die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Nutzung der Dienstleistungen von VIM durch Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von VIM 5.Werden von VIM gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Auftraggeber nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, der der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Das selbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von Internetdienstleistungen. All dies gilt nicht, falls unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs 2 ABGB vorliegen. § 16 Besondere Bestimmungen für Firewalls 1.Bei Firewalls/VPN, die von VIM aufgestellt und/oder betrieben und/oder überprüft wurden, geht VIM prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligem Stand der Technik vor. Der Auftraggeber wird aber darauf hingewiesen, dass eine absolute Sicherheit (100 %) und volle Funktionstüchtigkeit von Firewall-Systemen nicht gewährleistet werden kann. 2.Die Haftung von VIM für Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Auftraggeber installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden, ist deshalb ausgeschlossen. Bei Verbrauchergeschäften gelten diesbezüglich nachfolgende Besonderheiten: Die Haftung von VIM für Sachschäden ist nur bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen; von gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen aus Sachlieferung auf Vertragsaufhebung oder Preisminderung kann sich VIM durch Austausch einer mangelhaften Sache gegen eine mängelfreie in angemessener Frist befreien. § 17 Auflösung aus wichtigem Grund/Sperre 1.VIM ist zur sofortigen Vertragsauflösung oder Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung berechtigt, wenn ihm das Verhalten des Auftraggebers oder ihm zurechnender Personen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht, insbesondere wenn a) der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung samt Androhung der Vertragsauflösung oder Dienstunterbrechung auf schriftlichem oder elektronischem Wege unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen ganz oder auch nur teilweise in Verzug ist; b) der Auftraggeber gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB verstößt; c) der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird; d) der Auftraggeber bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben macht oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis VIM vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte; e) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird; f) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser trotz Aufforderung von VIM weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung oder Weiterführung der Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt; g) wenn der Auftraggeber im Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz bzw. pauschal verrechneten Netzzugängen überproportionalen Datentransfer aufweist; h) wenn der Nutzer wiederholt gegen die "Netiquette" bzw. die allgemein akzeptierten Standards der Netzbenutzung verstößt; i) der Nutzer einen im Verhältnis zu dem mit ihm vereinbarten Datenvolumen überproportionalen Datentransfer aufweist oder der Nutzer Dienste übermäßig in Anspruch nimmt. j) VIM Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Begründung des Vertragsverhältnisses gemäß § 3.4. dieser AGB gerechtfertigt hätten und die noch von Bedeutung sind; k) der Kunde seine Rechts- oder Geschäftsfähigkeit verliert und er keine Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Sachwalters etc.) beibringt; l) die Höhe des laufenden Verbindungsentgeltes das Kreditlimit des Auftraggebers, welches sich zunächst aus der durchschnittlichen Höhe der Verbindungsentgelte vergleichbarer Auftraggebergruppen des selben Tarifmodells und anschließend aus der durchschnittlichen Höhe der bisherigen Verbindungsentgelte des Auftraggebers errechnet, um mehr als das Doppelte übersteigt; m) der Auftraggeber trotz Verlangen von VIM keine inländische Zustellanschrift oder Zahlstelle mehr besitzt; n) bei dem der begründete Verdacht besteht, Telekommunikationsdienste oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger Absicht missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden, oder o) bei dem der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen von VIM überwiegend durch einen Dritten im Sinne eines Umgehungsgeschäftes in Anspruch genommen werden sollen, bei dem die in lit. a bis n genannten Gründe vorliegen. 2.Die durch Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung bzw. Sperre einerseits sowie durch eine allfällige Entsperrung andererseits entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. 3.Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung bzw. -Abschaltung, die aus einem Grund, der der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch von VIM auf das Honorar für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt. Im Falle der Vorauszahlung ist VIM daher berechtigt, bereits erhaltene Dienstleistungsentgelte zu behalten. 4.Die Entscheidung zwischen Vertragsauflösung einerseits, bloße Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung andererseits, liegt im freien Ermessen von VIM. 5.Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht von VIM zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in der Höhe des VIM nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20 % des vereinbarten Nettoentgelts als vereinbart. Das Recht auf Geltendmachung eines übersteigenden Schadenersatzes durch VIM bleibt unberührt. Bei Unternehmergeschäften ist das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen 6.Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses aus welchem Grunde immer VIM zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. Er ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf, die Speicherung und Sicherung solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers. Aus der Löschung kann der Auftraggeber daher keinerlei Ansprüche VIM gegenüber ableiten, zumal § 95 (1) TKG die Speicherung von Inhaltsdaten nur kurzfristig erlaubt, sofern dies aus technischen Gründen erforderlich ist. 7.Die Sperre ist am nächstfolgenden Werktag, frühestens jedoch binnen 24 Stunden aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen und der Auftraggeber die Kosten der Sperre unter Wiedereinschaltung ersetzt hat. Eine vom Auftraggeber zu vertretende Sperre entbindet nicht von der Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung der monatlichen Entgelte 8.Für den Auftraggeber ist das Vertragsverhältnis kündbar, wenn der in den Leistungsbestimmungen enthaltene Leistungsumfang in einem wesentlichen Punkt trotz Aufforderung über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen von VIM nicht eingehalten wird. Das außerordentliche Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, falls dieser Mangel auf eine Unterversorgung des Standortes des Anschlusses zurückzuführen ist und der Auftraggeber diesen Mangel bei Vertragsabschluss kannte oder kennen musste oder die Kündigung nach Behebung des Mangels erfolgt. § 18 Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Auftraggebers Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Auftraggebers beendet das Vertragsverhältnis (siehe Punkt 17.1. lit c der AGB). Der Masseverwalter kann aber bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses das Vertragsverhältnis fortführen. In diesem Fall hat er jedoch entweder unter Abgabe einer persönlichen Haftungserklärung für alle Entgelte und Schadenersatzansprüche, welche ab der Konkurseröffnung anfallen, oder unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen sechs Werktagen, wobei der Samtstag, der Karfreitag sowie der 24. und 31. Dezember nicht als Werktage gelten, ab Konkurseröffnung einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag zu stellen. Ist kein Masseverwalter bestellt, so kann der Auftraggeber unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen gleicher Frist schriftlich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses beantragen. § 19 Tod des Auftraggebers Der oder die Rechtsnachfolger des Auftraggebers sind verpflichtet den Tod des Auftraggebers unverzüglich VIM anzuzeigen. Sollte nicht binnen zwei Wochen nach dem VIM vom Tod des Auftraggebers in Kenntnis gesetzt wurde, ein Dritter den Eintritt in das Vertragsverhältnis beantragen, endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod des Auftraggebers. Für Entgelte, welche ab dem Tod des Auftraggebers bis zur Kenntnis des Todes durch VIM angefallen sind, haften unbeschadet anderer Bestimmungen Nachlass und Erben. § 20 Leistungsfristen und Termine, Rücktritt vom Vertrag 1.Die maximale Frist, innerhalb der ein Anschluss betriebsfähig bereitzustellen oder zu entstören ist, ist in der jeweiligen Leistungsbeschreibung angegeben. Im Übrigen sind Leistungsfristen und Termine nur dann gegenüber Unternehmern als Auftraggeber verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart wurden. 2.Voraussetzungen für den Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden von VIM zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist welche mindestens zwei Wochen betragen muss. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. 3.Kann die Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht betriebsfähig bereitgestellt werden, so ist VIM zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn der Auftraggeber eine ihm von VIM gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. In diesem Fall hat der Auftraggeber VIM die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen, jedoch nicht über das für die Herstellung der Leistung vereinbarte Entgelt hinaus. Weiters hat der Auftraggeber bei Verschulden für die Zeit zwischen dem Anbot der betriebsfähigen Bereitstellung der Leistung und dem Rücktritt vom Vertrag oder der Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung das monatliche Entgelt - mindestens jedoch ein volles monatliches Entgelt - zu bezahlen. 4.Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von VIM einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde sowie für von VIM erbrachte Vorbereitungshandlungen. VIM steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen. § 21 Haftung 1.VIM betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. VIM haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, entgangener Gewinn, verloren gegangene Daten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind - soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht - ausgeschlossen und ist die Ersatzpflicht von VIM - soweit zwingendes Recht dem nicht entgegen steht - für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit Euro 3.700,00, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit Euro 40.000,00 beschränkt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig. 2.VIM übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine erforderliche, aber nicht erteilte fernmeldebehördliche Bewilligung oder andere behördliche Genehmigungen oder durch erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter entstehen.. 3.Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen 4.VIM haftet nicht für Inhalt, Vollständigkeit, Richtigkeit u.s.w. übermittelter oder abgefragter Daten und für Daten, die über VIM erreichbar sind. VIM betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. VIM übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. 5.Für Entgeltforderungen, die durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte entstanden sind, haftet der Auftraggeber, soweit er dies innerhalb seiner Einflusssphäre zu vertreten hat. 6.Der Auftraggeber darf Dritte die Inanspruchnahme von Leistungen gestatten, sofern das ausschließlich Konzessionsinhabern im Rahmen deren Konzession zustehenden Recht konzessionspflichtige Telekommunikationsdienste zu erbringen, nicht verletzt wird. Bei ständiger und alleiniger Benutzung eines Anschlusses oder bei ausschließlicher Inanspruchnahme einer Leistung durch Dritte haften diese nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen neben dem Auftraggeber für alle Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche als Gesamtschuldner. Der Auftraggeber kann die ständige und alleinige Benutzung eines Anschlusses durch Dritte VIM anzeigen und eine entsprechende Haftungserklärung des oder der Dritten VIM übermitteln. 7.Der Auftraggeber hat den überlassenen Anschluss ausschließlich bestimmungsgemäß zu benutzen und jede missbräuchliche Verwendung zu unterlassen. Insbesondere hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass von dem ihm überlassenen Anschluss aus keine bedrohenden oder belästigenden Anrufe oder Datenübertragungen erfolgen. § 22 Besondere Bestimmungen für Domains 1.VIM vermittelt und reserviert die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Domaininhabers, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Die Domain wird für Domain-Adressen (wie z.B. .com, .net, .org, .info, .biz, .name) von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle eingerichtet. VIM fungiert hinsichtlich der von der Registrierungsstelle verwalteten Domains auf die Dauer dieses Vertrages als Rechnungsstelle (sofern nicht anders vereinbart); VIM übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit einer Domain; VIM erwirbt oder vergibt daher keine Rechte an der Domain-Bezeichnung. VIM treffen auch keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich der Domain, insbesondere ist VIM nicht zur Prüfung auf rechtliche Zulässigkeit der Domain-Bezeichnung verpflichtet. Was die Einrichtung und Führung der Domain betrifft, besteht ein Vertragsverhältnis lediglich zwischen dem Domaininhaber und der Registrierungsstelle. Ausdrücklich festgehalten wird, daß VIM insbesondere keinerlei Haftung dafür übernimmt, daß die Domain zu einem bestimmten Zeitpunkt registriert ist bzw. sein wird. 2.Das Abrechnungsdatum wird durch die Verwaltungsübernahme von VIM gegenüber der jeweils zuständigen Registrierungsstelle bestimmt. Bereits an eine Registrierungsstelle geleistete Gebühren werden im Falle einer Ummeldung, Andersmeldung oder dergleichen nicht von VIM rückvergütet und verzichtet der Auftraggeber diesbezüglich auf jegliche Ersatzansprüche gegenüber VIM. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Beträgen, die VIM dem Domaininhaber verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart). Domains, welche nicht von VIM verwaltet werden, müssen direkt bei der jeweiligen Registrierungsstelle bezahlt werden. VIM verrechnet dem Domaininhaber diesfalls das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten technischen Einrichtungen sowie eine Verwaltungsgebühr. Als Rechnungsadresse fungiert die Anschrift des Domaininhabers. Die Verrechnung an Dritte wird nur nach schriftlicher Vereinbarung mit VIM über die jeweilige Domain gestattet. Der Domaininhaber verpflichtet sich VIM über sämtliche sich im Vertragsverhältnis zwischen ihm und der jeweiligen Registrierungsstelle ergebenden Änderungen/Neuerungen (wie etwa neue Zustelladresse, Namensänderung, Weitergabe der Domain, etc.) unverzüglich per Brief oder Fax zu unterrichten. Für allfällige aus Verletzung dieser Verpflichtung ergebende Mehraufwendungen (z.B. Bearbeitungsgebühr für die Umstellung und Rückverrechnung) wird der Domaininhaber VIM vollkommen schad- und klaglos halten. 3.Festgehalten wird, dass VIM bei Nichtbezahlung der Verwaltungsgebühr zur Sperrung bzw. Verweigerung beantragter Änderungen berechtigt ist. 4.Der Domaininhaber nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag des Domaininhabers mit der Registrierungsstelle erst endet, wenn der Vertrag mit VIM aufgelöst wird. Der Domaininhaber hat den Vertrag mit der Registrierungsstelle daher nicht eigens bei der Registrierungsstelle zu kündigen, wenn er den Vertrag mit VIM aufgelöst hat, vielmehr wird diesfalls die Registrierungsstelle von der Kündigung durch VIM in Kenntnis gesetzt. 5.Bezogen auf die Domain gelten daher die Allgemeinen Vertragsbedingungen von nic.at (abrufbar unter www.nic.at) bzw. der ansonsten jeweils zuständigen Registrierungsstelle; diese werden dem Domaininhaber von VIM auf Wunsch zugesandt. 6.VIM ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Domain, etwa in marken- oder namensrechtlicher Hinsicht, verpflichtet. Der Domaininhaber erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichenrechten zu verletzen und wird VIM diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten. 7.VIM ist nicht verpflichtet die Registrierung von Domains auf Kunden-DNS-Servern zu vermitteln, sondern liegt eine diesbezügliche Entscheidung im freien Ermessen von VIM. Weiters behält sich VIM vor, Bestellungen auf fremde DNS-Server nur mit schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und VIM zu tätigen. Im Falle unrichtiger, ungültiger oder rechtswidriger Angaben des Auftraggebers ist VIM zur Verweigerung von Domainbestellungen berechtigt. 8.Bei Nichteinhaltung der handelsüblichen Wartezeiten, die durch fehlende oder nicht zugesandte Daten (Vollmachten) an VIM auftreten, behält sich VIM vor, vom Vertrag zurückzutreten. Die dadurch entstandenen Kosten werden dem Auftraggeber verrechnet. Eine erneute Wiederaufnahme des Vertrages ist wie eine Neubestellung zu behandeln 9.VIM übernimmt keinerlei Haftung für die von der jeweiligen Domainverwaltungsstelle gegenüber dem Domaininhaber übernommenen Vertragspflichten. § 23 Bestimmungen bei Dienstleistungen (allgemeinen Internetdienstleistungen und besondere Pakete wie ADSL) 1.VIM betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Aus technischen Gründen ist es jedoch nicht möglich, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können, oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Die ständige Verfügbarkeit der Übertragungswege und daher der davon abhängigen Dienstleistungen von VIM kann nicht zugesichert werden und entzieht sich dem Einflussbereich von VIM. IP-Konnektivität zu anderen Netzbetreibern erfolgt nach Maßgabe der Möglichkeit. Jegliche Haftung für Probleme, die ihre Ursache in Netzen Dritter haben, ist ausgeschlossen. Die Nutzung anderer Netze unterliegt den Nutzungsbeschränkungen der jeweiligen Betreiber (Acceptable Use Policy). VIM behält sich weiters Einschränkungen wegen eigener Kapazitätsgrenzen vor; bei Verbrauchern sind Einschränkungen nur zulässig, sofern sie ihnen zumutbar sind, sachlich gerechtfertigt sind und auf Gründen beruhen, die vom Willen von VIM unabhängig sind. Bei höherer Gewalt, Streiks, Einschränkungen der Leistungen anderer Netzbetreiber oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten kann es zu Einschränkungen oder Unterbrechungen bei der Zurverfügungstellung der Internetdienstleistungen kommen. VIM haftet für derartige Ausfälle nicht, sofern sie nicht von ihr verschuldet wurden. Im übrigen gelten die allgemeinen Haftungsbeschränkungen. Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern bleiben unberührt. Im Fall von unzumutbar langen Unterbrechungen oder unzumutbaren Einschränkungen bleibt das Recht des Auftraggebers auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund unberührt. 2.VIM haftet nicht für den Inhalt übermittelter Daten oder für den Inhalt von Daten, die durch die vertraglichen Dienste von VIM zugänglich sind, und zwar auch dann nicht, wenn der Zugang über einen Link von der Einstiegsseite von VIM erfolgt. 3.Die Haftung von VIM für leichte Fahrlässigkeit sowie für Folgeschäden und entgangenen Gewinn wird generell ausgeschlossen. Abweichend davon gilt für Verbraucher: Die Haftung von VIM für leichte Fahrlässigkeit, außer bei Personenschäden, wird ausgeschlossen. 4.Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch Dritte, sowie die entgeltliche Weitergabe dieser Dienstleistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen, und - außer gegenüber Verbrauchern - schriftlichen Zustimmung von VIM. 5.Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, gilt bei Bezug von Netzwerkdiensten oder Value Added Services der Zugang zu diesen Diensten am örtlich nächstliegenden Point of Presence als vereinbart. 6.In Nutzungsverträgen für Netzdienste gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit, als diese Verträge nicht ausdrücklich andere Bestimmungen vorsehen. 7.Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Passwörter geheim zu halten. Er haftet für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter durch von ihn oder durch Weitergabe an Dritte entsteht. 8.In den angeführten Preisen nicht enthalten sind die Kosten der Nutzung von Übertragungseinrichtungen bis zum ausgewählten Point of Presence, die am Standort des Vertragspartners anfallenden Kosten sowie die Kosten von Ausrüstungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch den Vertragspartner am Point of Presence von VIM beigestellt werden. Jedenfalls nicht enthalten sind die Kosten, die allenfalls von Dritten für die Nutzung von Diensten verrechnet werden, die über den Anschluss am Point of Presence erreicht werden. § 24 Besondere Bestimmungen für Internetdienstleistungen über ADSL - Zugangsleistungen der Telekom Austria AG (TA) 1.Voraussetzung für die Erbringung von Internet Dienstleistungen via ADSL durch VIM ist das Bestehen eines Teilnehmeranschlusses des Auftraggebers bei der Telekom Austria AG (Tarifmodelle: Standardtarif, Geschäftstarif 1, 2 oder 3). Über diesen Teilnehmeranschluss können auch Sprachtelefoniedienste in Anspruch genommen werden. Sowohl hinsichtlich der Sprachtelefoniedienste (Grundentgelt sowie im Netz der Telekom Austria AG ausgelöste Sprachverbindungen) als auch der ADSL Zugangsleistung ist der Auftraggeber Vertragspartner der Telekom Austria AG, die auch die jeweils vereinbarten Entgelte für diese Leistungen direkt mit den Auftraggebern verrechnet. Im Verhältnis des Auftraggebers zur Telekom Austria AG gelten die "AGB Online" der Telekom Austria samt der dazugehörigen Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen. Die AGB der Telekom Austria sind unter www.telekom.at abrufbar bzw. werden auf Wunsch zugeschickt. Für die ADSL Zugangsleistung wird von der Telekom Austria AG ein Teilbetrag in Rechnung gestellt; in dem von VIM verrechneten Betrag ist auch die von VIM erbrachte Leistung "Zugang zum Internet" enthalten - der Auftraggeber ist diesbezüglich Vertragspartner von VIM. 2.Umfang der Leistungen von VIM: VIM erbringt die nachstehenden Internetdienstleistungen, wenn a) Eine Vereinbarung zwischen VIM und der Telekom Austria AG darüber besteht; b) Der Auftraggeber eine Vereinbarung mit der Telekom Austria AG über die Zurverfügungstellung eines Fernsprechanschlusses (ISDN oder POTS) und der ADSL Zugangsleistung getroffen hat; c) Der Auftraggeber eine Vereinbarung mit VIM über die Erbringung von Internet Dienstleistungen über ADSL-Zugangsleistungen getroffen hat. VIM erbringt Internetzugangsdienstleistungen samt den jeweils im Einzelvertrag genannten Zusatzdiensten vom Standort von VIM bis zum jeweils mit der Telekom Austria AG vereinbarten Übergangspunkt von VIM. Die derzeit angebotene bzw. für dieses Produkt angebotene Datenübertragungskapazität der Telekom Austria AG beträgt max. 512 kbit/s downstream (vom Übergangspunkt des ADSL SERVICE zum Auftraggeber) und max. 64 kbit/s upstream - wobei dieser Wert gegen Aufpreis bis max. 256 kbits/s upstream steigerbar ist - (vom Auftraggeber zum Übergangspunkt des ADSL Service) und basiert auf einem statistischen durchschnittlichen Overbooking Faktor von 1:30. Für die Dimensionierung der Übertragungskapazität vom Übergangspunkt des ADSL Services (Schnittstelle zwischen Telekom Austria AG und VIM) an, ist VIM verantwortlich. Störungen, Mängel oder Schäden sind in allen Fällen, gleich ob der Auftraggeber sie bei der Erbringung der Internetzugangsdienstleistungen von VIM oder der ADSL Zugangsleistung der Telekom Austria AG vermutet, immer bei VIM zu melden. Die Zuordnung der Störung bzw. Behebung erfolgt in Kooperation durch VIM und die Telekom Austria AG. 3.Beendigung des Vertragsverhältnisses: In Abweichung zu den sonst vereinbarten Kündigungsbestimmungen werden hinsichtlich der Erbringung von Internet Dienstleistungen über ADSL-Zugangsleistungen nachstehende Kündigungsregeln vereinbart: Die Beendigung der Vereinbarung mit der Telekom Austria AG über die Zurverfügungstellung des Fernsprechanschlusses und/oder der ADSL Zugangsleistungen aus welchem Grunde immer bewirkt auch Beendigung eine des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und VIM - im Falle der Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechtes dessen - fristlose Auflösung. Telekom Austria AG ist insofern Erklärungsempfängerin für den jeweiligen Provider. Wird auf Grund einer von der Telekom Austria AG veranlassten Sperre die ADSL Zugangsleistung der Telekom Austria AG eingestellt, ist VIM berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Internetzugangsleistungen für die Dauer der Sperre einzustellen. Macht VIM von diesem Recht keinen Gebrauch, so gebührt ihm ungeachtet der faktischen Unmöglichkeit des Zugangs dennoch das vereinbarte Entgelt. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses des Auftraggebers zu VIM bewirkt - außer im Fall des Providerwechsels - auch eine Beendigung der Vereinbarung mit der Telekom Austria AG über die Zurverfügungstellung von ADSL Zugangsleistungen. Beabsichtigt der Auftraggeber einen Wechsel zu einem anderen Provider, so ist auf den Bestellformularen der Hinweis "Providerwechsel" anzumerken, um einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf Grund der von den Providern gewählten unterschiedlichen Vereinbarungen mit der Telekom Austria AG Änderungen in den von der Telekom Austria AG verrechneten Entgelte laut Entgeltbestimmungen für "Online Dienste" erfolgen können und die Telekom Austria AG für den Umstellungsaufwand im Rahmen des Providerwechsels ein Entgelt verrechnet. Mit dem Providerwechsel erklärt der Auftraggeber rechtsverbindlich sein Einverständnis zu dieser Vertrags- und Entgeltänderung auch gegenüber der Telekom Austria AG, als deren Erklärungsempfänger insoweit der neue Provider angesehen wird. Die jeweiligen Entgelte sind in allen Fällen den von den Vertragsparteien des Auftraggebers aufgelegten Preislisten bzw. den Entgeltbestimmungen der Telekom Austria AG zu entnehmen. 4.Festgehalten wird, dass die Kündigung des Teilnehmeranschlusses durch den Auftraggeber der Telekom Austria AG das Vertragsverhältnis gegenüber VIM unberührt lässt. § 25 Besondere Bestimmungen für die Erbringung des Sprachtelefoniedienstes 1.Der Auftraggeber hat Kunde des Fernsprech- oder ISDN-Anschlusses der Telekom Austria AG zu sein, über welchem der Zugang zum Verbindungsnetz der VIM ermöglicht wird (Zugangsanschluss). 2.Der Auftraggeber hat bezüglich des Zugangsanschlusses einen Wechsel des Festnetzbetreibers und die Beendigung des Vertragsverhältnisses oder den Eintritt eines Dritten in dieses Vertragsverhältnis (Übertragung) VIM anzuzeigen. 3.Wird das Vertragsverhältnis hinsichtlich des Zugangsanschlusses beendet oder tritt ein Dritter in dieses Vertragsverhältnis ein (Übertragung), so ist mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses oder der Wirksamkeit der Übertragung auf das Vertragsverhältnis hinsichtlich des Zuganges zum Verbindungsnetz von VIM beendet. 4.In Abkehr der oben genannten Bestimmungen gilt für die von VIM erbrachten Sprachtelefoniedienste keine Mindestvertragsdauer und kann der Auftraggeber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung mittels eingeschriebenen Briefes aufkündigen. § 26 Änderungen 1.Änderungen der AGB können von VIM vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die jeweils aktuellen AGB werden auf der Homepage von VIM unter www.VIM.at kundgemacht. 2.Änderungen der AGB und der Entgelte werden dem Auftraggeber schriftlich (per e-mail) mitgeteilt. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen einlangend nach Aussendung der Mitteilung schriftlich (per e-mail) den Vertrag mit Wirksamwerden der Änderung kündigt. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, falls die Änderung nicht zum Nachteil des Teilnehmers erfolgt oder Entgelte gemäß einem vereinbarten Index angepasst werden. Die Kündigung wird wirkungslos, falls sich VIM innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Kündigung bereit erklärt, gegenüber dem Teilnehmer auf die Änderung zu verzichten. 3.Änderungen der AGB sind Verbrauchern gegenüber nur zulässig, wenn die Änderung dem Verbraucher zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Der Verbraucher hat das Recht, der Änderung der AGB binnen vier Wochen ab Erhalt der Mitteilung über die Änderung zu widersprechen, andernfalls die geänderten AGB von ihm als akzeptiert gelten. VIM wird den Verbraucher auf dieses Widerspruchsrecht und die beim Unterbleiben des Widerspruchs eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. 4.VIM ist berechtigt, bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes ihrer Entgelte mit Wirksamkeit der Änderung entsprechend anzupassen. § 27 Entgelte nach Aufwand Soweit für die Berechnung der Entgelte nach Aufwand keine auf Durchschnittskostensätze beruhende Pauschale festgesetzt ist, gilt für die Berechnung der erwachsenden Kosten Folgendes: Die erwachsenden Kosten umfassen die Kosten für das Material, die Arbeitskosten, den Verwaltungszuschlag und die Transportkosten. Zu den erwachsenden Kosten gehören auch Kosten für Arbeiten, die im Auftrag von VIM von Dritten geleistet werden (Unternehmerleistungen). Die Kosten für das Material, das verwendet wird, werden aufgrund des handelsüblichen Preises berechnet. Die Arbeitskosten werden nach Einheitssätzen für die Arbeitsstunden berechnet. Die Einheitssätze werden aufgrund der bezahlten Gehälter, Löhne und Nebengebühren zuzüglich der Lohnnebenkosten ermittelt. Die Zuschläge für die Überzeit-, Sonn- und Feiertagarbeitstunden sowie für die Nachtarbeitsstunden werden gesondert berechnet. Die Zeiten für die Wege gelten als Arbeitszeit. Bruchteile einer Arbeitstunde werden auf volle Viertelstunden nach oben gerundet. Der Verwaltungszuschlag wird unter Zugrundelegung der Arbeitskosten entsprechend dem Anteil des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes ermittelt. Für die Beförderung von Material und der technischen Einrichtung werden die notwendigen Transportkosten nach Stunden- oder Kilometersätzen berechnet. § 28 Rechtsnachfolge Rechte und Pflichten von VIM aus diesem Vertrag können voll inhaltlich ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte mit für den Übergeber schuldbefreiender Wirkung übertragen werden. Der Übergeber wird durch geeignete Maßnahmen auf die Vertragsübernahme hinweisen. Die Übernahme der Rechte und Pflichten von VIM entfaltet die Rechtswirkung der §§ 1409 ABGB und 25 HGB. Festgehalten wird, dass die abgeschlossenen Verträge im Übrigen von der Übernahme des Vertrages unberührt bleiben. § 29 Schlussbestimmungen 1.Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen. 2.Für diese AGB und die Verträge von VIM und dessen Durchführung gilt ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtstand ist Wien. 3.Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. 4.Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, gelten die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. 5.Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen des Auftraggebers haben schriftlich zu erfolgen. 6.VIM ist ermächtigt, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden. Davon abweichend gilt für Verbrauchergeschäfte: VIM ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen. 7.Der Auftraggeber hat Änderungen seiner Anschrift unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Schriftstücke gelten als dem Auftraggeber zugegangen, wenn sie an seine zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandt wurden.
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